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Loeve ImmobilienPrivate Real Estate

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Loeve Immobilien · Inhaberin Sabrina Clees · Am Rheinufer 21 · 50999 Köln

Diese Bedingungen bilden den allgemeinen Rahmen für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit von Loeve Immobilien. Vorrangige Vereinbarungen im jeweiligen Maklerauftrag bleiben unberührt.

Teil I — Grundlagen der Zusammenarbeit

1.Vertragspartner, Anwendungsbereich und Begriffe

Anbieterin der Maklerleistungen ist Loeve Immobilien, Inhaberin Sabrina Clees, Am Rheinufer 21, 50999 Köln (nachfolgend „Loeve Immobilien“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, in deren Rahmen Loeve Immobilien den Abschluss eines Vertrages über eine Immobilie nachweist oder vermittelt. Erfasst sind insbesondere Kauf, Verkauf, Miete, Vermietung, Pacht und vergleichbare entgeltliche Nutzungsvereinbarungen.

Die Person, die Loeve Immobilien beauftragt oder Leistungen in Anspruch nimmt, wird nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet. Je nach Stellung im beabsichtigten Geschäft handelt es sich um einen Interessenten oder einen Anbieter. Der durch die Maklertätigkeit angestrebte Vertrag wird als „Hauptvertrag“, die hiervon betroffene Immobilie als „Objekt“ bezeichnet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

2.Geltung und Vorrang individueller Absprachen

Die Bedingungen richten sich sowohl an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Soweit der konkrete Maklerauftrag eine abweichende Regelung enthält, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang. Bedingungen des Auftraggebers werden nur einbezogen, wenn Loeve Immobilien ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

3.Zustandekommen und Form des Maklerauftrags

Ein Maklervertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande. Bei Maklerverträgen über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist die gesetzlich vorgeschriebene Textform einzuhalten. Für andere Aufträge gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Formvorgaben.

Die Darstellung eines Objekts in Anzeigen, Portalen oder auf einer Internetseite ist grundsätzlich noch kein bindendes Vertragsangebot. Wird ein Exposé oder eine weitergehende Maklerleistung unter eindeutigem Hinweis auf die Vergütungspflicht angefordert, kann darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags liegen. Loeve Immobilien kann dieses Angebot insbesondere durch Übersendung oder Freischaltung des Exposés, durch Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder durch Aufnahme der Vermittlungstätigkeit annehmen. Gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.

4.Vertragsdauer und Beendigung

Sofern im Maklerauftrag nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftrag zunächst für sechs Monate geschlossen. Er verlängert sich anschließend jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

5.Leistungsumfang und Mitwirkung

Loeve Immobilien erbringt die im Auftrag vereinbarten Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, ein bestimmter Abschlusszeitpunkt oder der Abschluss des Hauptvertrags wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber stellt die Informationen und Unterlagen bereit, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und informiert Loeve Immobilien unverzüglich über Umstände, die für die Vermittlung, die Vergütung oder die Durchführung des Hauptvertrags wesentlich sein können.

6.Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

Soweit Loeve Immobilien nach dem Geldwäschegesetz zur Identifizierung eines Vertragspartners, wirtschaftlich Berechtigten oder gegebenenfalls auftretenden Vertreters verpflichtet ist, hat der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Angaben vollständig zu machen und geeignete Nachweise vorzulegen. Loeve Immobilien ist berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Kopien oder Aufzeichnungen anzufertigen und die Durchführung der Maklerleistung bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfung zurückzustellen.

7.Tätigkeit für beide Seiten

Loeve Immobilien darf bei demselben Geschäft sowohl für die Anbieter- als auch für die Interessentenseite tätig werden und mit beiden Seiten eine Vergütung vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die jeweiligen Interessen transparent gewahrt werden und kein unauflösbarer Interessenkonflikt besteht. Die zwingenden Vorgaben über die Verteilung der Maklerkosten beim Erwerb von Wohnungen und Einfamilienhäusern bleiben unberührt.

Teil II — Vergütung, Folgegeschäfte und Kosten

8.Entstehung und Fälligkeit der Maklercourtage

Der Anspruch auf die vereinbarte Courtage entsteht, wenn der Hauptvertrag infolge des von Loeve Immobilien erbrachten Nachweises oder der Vermittlung wirksam zustande kommt. Die Courtage wird mit Abschluss des Hauptvertrags fällig. Steht der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, tritt die Fälligkeit grundsätzlich erst mit Eintritt dieser Bedingung ein. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere §§ 652 ff. BGB und die besonderen Vorschriften für Verbraucher beim Kauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern, gehen vor.

9.Bemessungsgrundlage

Soweit die Courtage prozentual vereinbart ist, wird sie auf Grundlage des gesamten wirtschaftlichen Werts berechnet, den der Interessent im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag an den Anbieter oder auf dessen Veranlassung zu leisten hat. Neben einem Kaufpreis können hierzu insbesondere übernommene Belastungen, Zahlungen für Inventar oder Ausstattung, Abfindungen, Abstandsbeträge und sonstige geldwerte Zusatzleistungen gehören, sofern sie wirtschaftlich Teil des vermittelten Geschäfts sind. Die Umsatzsteuer wird hinzugerechnet, wenn die Courtage als Nettobetrag vereinbart wurde.

10.Wirtschaftlich gleichwertiger oder abweichender Hauptvertrag

Der Courtageanspruch bleibt bestehen, wenn das tatsächlich geschlossene Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtung dem vorgesehenen Hauptvertrag entspricht. Dies kann insbesondere gelten, wenn statt eines Kaufs eine langfristige Nutzungs-, Miet- oder Pachtvereinbarung geschlossen wird, wenn sich die Vertragsgestaltung ändert oder wenn eine dem Auftraggeber wirtschaftlich oder persönlich eng verbundene Person den Vertrag abschließt. Bei einer wesentlich anderen Vertragsart bestimmt sich die Vergütung nach der hierfür getroffenen Vereinbarung; fehlt eine solche, gilt im gesetzlich zulässigen Umfang die übliche Maklervergütung.

11.Abschluss nach Ende des Maklerauftrags

Wird der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklerauftrags geschlossen, kann der Courtageanspruch fortbestehen, sofern die Tätigkeit von Loeve Immobilien für den späteren Abschluss ursächlich war. Dies kommt insbesondere bei einem Abschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsende in Betracht, wenn Loeve Immobilien den späteren Vertragspartner oder die konkrete Abschlussgelegenheit während der Vertragslaufzeit nachgewiesen oder den Abschluss in wesentlicher Weise vorbereitet hat. Maßgeblich bleibt der ursächliche Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertrag.

12.Information über den Hauptvertrag

Der Auftraggeber teilt Loeve Immobilien unverzüglich mit, ob und wann ein Hauptvertrag geschlossen wurde. Auf Anfrage sind die Vertragsparteien, die vereinbarte Gegenleistung sowie die für die Courtageberechnung maßgeblichen Nebenleistungen mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dies gilt auch für bedingte, ergänzende oder wirtschaftlich zusammenhängende Vereinbarungen.

13.Aufwendungen

Ein Ersatz von Aufwendungen wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist. Erstattungsfähig sind ausschließlich tatsächlich entstandene, nachweisbare und dem konkreten Auftrag unmittelbar zuzuordnende Einzelkosten, etwa für vereinbarte Sonderwerbung, Druck- und Portalleistungen oder Besichtigungsfahrten. Ein Aufwendungsersatz wird bei Beendigung des Auftrags fällig und auf eine später entstehende Courtage angerechnet. Für die Vermittlung von Wohnraum gelten die zwingenden Beschränkungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

14.Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegen fällige Forderungen von Loeve Immobilien kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Teil III — Besondere Regeln für Interessenten

15.Objektangaben und eigene Prüfung

Angaben zu einem Objekt, Pläne, Flächen, Erträge, Zustandsbeschreibungen und sonstige Unterlagen beruhen regelmäßig auf Informationen des Eigentümers, des Anbieters, von Behörden oder anderer Dritter. Loeve Immobilien prüft diese Angaben auf erkennbare Widersprüche und Plausibilität, schuldet jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keine eigene technische, rechtliche, steuerliche oder sachverständige Untersuchung.

Der Interessent prüft alle für seine Erwerbs- oder Nutzungsentscheidung wesentlichen Umstände eigenverantwortlich. Dazu können insbesondere Flächen, Baugenehmigungen, öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Mietverhältnisse, Erträge, Finanzierung, steuerliche Folgen und der bauliche Zustand zählen. Erkannte Unstimmigkeiten sind Loeve Immobilien zeitnah mitzuteilen.

16.Vertrauliche Behandlung von Objektinformationen

Exposés, Adressdaten und sonstige von Loeve Immobilien überlassene Objektinformationen sind für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn Loeve Immobilien zuvor in Textform zugestimmt hat oder die Weitergabe zur Prüfung des Geschäfts an berufliche Berater, finanzierende Institute oder intern befasste Personen erforderlich ist und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Führt eine unberechtigte Weitergabe dazu, dass der Dritte oder eine mit ihm verbundene Person den nachgewiesenen Hauptvertrag abschließt, hat der Interessent Loeve Immobilien den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu kann die entgangene Courtage gehören. Dem Interessenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Für Wohnungssuchende gelten ausschließlich die zwingenden Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

17.Kosten bei nicht zustande gekommenem Hauptvertrag

Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, fällt keine erfolgsabhängige Courtage an. Ein Ersatz konkret entstandener Aufwendungen kann nur nach Maßgabe von Ziffer 13 verlangt werden. Gegenüber Wohnungssuchenden werden keine Aufwendungen erhoben, soweit das Wohnungsvermittlungsgesetz dies ausschließt.

Teil IV — Besondere Regeln für Anbieter

18.Vollständige und zutreffende Objektinformationen

Der Anbieter übergibt Loeve Immobilien alle für eine sachgerechte Vermarktung benötigten Unterlagen und Angaben vollständig und rechtzeitig. Nach bestem Wissen sind insbesondere wesentliche Sach- und Rechtsmängel, bestehende Nutzungs- oder Mietverhältnisse, öffentlich-rechtliche Einschränkungen sowie wirtschaftliche Besonderheiten des Objekts offenzulegen.

Beruhen Angaben auf Schätzungen, Planungen, Prognosen oder noch ungeprüften Annahmen, weist der Anbieter hierauf eindeutig hin. Seine Verantwortung beschränkt sich auf den eigenen Kenntnisstand und die ihm zumutbaren Prüfungsmöglichkeiten; bewusst unrichtige oder irreführende Angaben sowie das Verschweigen bekannter wesentlicher Tatsachen sind unzulässig.

19.Nutzungsrechte an Fotos, Plänen und sonstigen Medien

Mit der Übergabe von Fotografien, Grundrissen, Visualisierungen, Texten oder sonstigen Medien bestätigt der Anbieter, dass er über die für die vereinbarte Vermarktung erforderlichen Rechte verfügt und Loeve Immobilien diese Inhalte hierfür nutzen, bearbeiten, vervielfältigen und in den vereinbarten Medien veröffentlichen darf.

Wird Loeve Immobilien wegen einer vom Anbieter schuldhaft verursachten Verletzung von Urheber-, Nutzungs-, Persönlichkeits- oder Leistungsschutzrechten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Anbieter Loeve Immobilien von diesen Ansprüchen und den angemessenen Kosten der erforderlichen Rechtsverteidigung frei. Loeve Immobilien informiert den Anbieter über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab, soweit dies zumutbar ist.

20.Verwendung bereitgestellter Informationen

Loeve Immobilien darf die vom Anbieter bereitgestellten sowie aus zugänglichen Quellen stammenden Angaben für die vereinbarte Vermarktung verwenden. Eine sachverständige Vollprüfung ist nicht geschuldet. Bestehen erkennbare oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Plausibilität, wird Loeve Immobilien eine Klärung anregen und darf die Vermarktung bis dahin aussetzen oder die betreffende Angabe als ungeprüft kennzeichnen.

Teil V — Haftung und Schlussbestimmungen

21.Haftung

Loeve Immobilien haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeitenden, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Loeve Immobilien.

22.Keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Fachplanung

Die Maklertätigkeit umfasst keine Rechts- oder Steuerberatung, keine Finanzierungsberatung und keine technische, bauliche oder sonstige sachverständige Prüfung, soweit eine solche Leistung nicht ausdrücklich und wirksam gesondert vereinbart wurde. Der Auftraggeber zieht für diese Fragen eigenverantwortlich entsprechend qualifizierte Berufs- oder Fachpersonen hinzu.

23.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

24.Unwirksame Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

Stand: 20. Juli 2026